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Allgemeine Geschäftsbedingungen

individuell geltende Bedingungen für die Vermittlung von Rednern/Referenten sind den jeweiligen Verträgen zu entnehmen

  1. AG stellt die technische Ausrüstung für den Vortrag (Mikrofonanlage, Projektor u.a.) zur Verfügung. Die Qualität der Ton- und Bildübertragung ist von grundsätzlicher Bedeutung – bitte legen Sie Wert auf eine hochwertige, den Räumlichkeiten angepasste Technik. Besonderheiten des Auftrittsortes sind AN vor Vertragsabschluss bekannt zu geben und im Vertrag zu vermerken.
  2. Ist der Referent durch Krankheit, höhere Gewalt oder Tod eines nahen Angehörigen verhindert, entfallen die gegenseitigen Verpflichtungen bei entsprechend ausreichendem Nachweis der Verhinderung durch den Referent.
     
    Sind mehrere Referenten verpflichtet, bleibt der Vertrag bei Referentenausfall in seiner Gesamtheit davon unberührt. AN unterbreitet Ersatzangebote mit entsprechend geänderten Kosten oder Ersatzterminen. Eine Verpflichtung zur Annahme eines Ersatzangebotes durch AG besteht nicht.
     
    Beide Vertragspartner tragen die Ihnen bis dahin entstandenen Kosten selbst. Geleistete Vorauszahlungen werden zurückerstattet.
     
    Bei Referenten, die Mitglieder des Bundestages, aktive Politiker, hochrangige Unternehmensvertreter oder mediengebundene Journalisten ( z. B. TV-Moderatoren) sind, gelten Absagen aus daraus resultierenden wichtigen Verpflichtungen, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbar waren, als „höhere Gewalt“.
  3. Bei Nichterfüllung oder schuldhafter Vertragsverletzung werden die Schadenersatzforderungen gegenseitig auf die Höhe des umseitig stehenden Honorars begrenzt, falls kein Ersatztermin oder Ersatzredner im beiderseitigen Einverständnis gefunden werden kann. Weitere Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen. Ersatztermine und andere Referenten sind durch neue Verträge zu vereinbaren.
  4. Art und Weise, Umfang und Inhalt des Vortrages sind AG bekannt. Der Referent ist in der Gestaltung seines Vortrages frei, spricht jedoch im Rahmen des vereinbarten Themas. Weitere Zuarbeiten oder Zeitaufwendungen sind gesondert zu vergüten. AG hat darüber hinaus keinen Anspruch auf Einflussnahme weder zum Inhalt des Vortrages noch der verwendeten Formulierungen.
  5. Die Weiterverwendung oder –verarbeitung in jeglicher Form aller im Zusammenhang mit dem Vortrag vom Referent/der Referentin gelieferten Texte, Bilder, Dateien und sonstigen Werke oder Zuarbeiten sowie Audio- oder Videoaufnahmen von Vorträgen und Präsentationen, analoges oder digitales Vervielfältigen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Referenten.
  6. Alle unsere Redner werden sich bemühen, den Erfordernissen der Veranstaltung und den Wünschen des Auftraggebers gerecht zu werden. Die Erfüllung zusätzlicher Forderungen, die nicht Bestandteil der Vereinbarung sind, liegen im Ermessen des Referenten.
  7. Die Planung der An- und Rückreise zwischen Wohnort und Veranstaltungsort sowie der Hotelunterbringung obliegt dem Referenten in Absprache mit AN, sofern umseitig keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden. Im Fall einer PKW-Anreise akzeptiert der Auftraggeber Fahrtkosten bis max. 1,00 €/km.
  8. AG führt die laut Gesetz vom Veranstalter zu entrichtenden Gebühren und Abgaben (Künstlersozialkasse) eigenverantwortlich ab.
  9. Bei Ausfall ohne Einfluss „Höherer Gewalt“ sowie bei Absage der Veranstaltung durch AG ist der Referent berechtigt, ein Ausfallhonorar im gesetzlich zulässigen Rahmen zu beanspruchen. Sind keine individuellen Forderungen des Referenten vereinbart gilt folgende Staffelung:
     
    bis vier Wochen vor Veranstaltungstermin 50 %, danach 75 % der Vertragssumme – jeweils zzgl. bereits gebuchter Transfers, Hotelzimmer u. ä..
     
    Die Stornierung muss schriftlich mit Unterschrift des Vertragspartners an AN erfolgen.
  10. Änderungen, Streichungen und Zusätze im Vertragstext gelten als unwirksam. Zusätzliche Vereinbarungen und Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform in einem gesonderten Änderungsvertrag.
  11. Sollten Teile dieses Vertrages unwirksam sein oder werden bzw. andere gesetzliche Bestimmungen dem entgegenstehen, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Vereinbarungen davon unberührt. In einem solchen Fall ist die ungültige Bestimmung so zu deuten, zu ergänzen oder zu berichtigen, dass der beabsichtigte Zweck erreicht wird.
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