Allgemeine Geschäftsbedingungen
individuell geltende Bedingungen für die Vermittlung von Rednern/Referenten sind den jeweiligen
Verträgen zu entnehmen
-
AG stellt die technische Ausrüstung für den Vortrag (Mikrofonanlage, Projektor u.a.)
zur Verfügung. Die Qualität der Ton- und Bildübertragung ist von grundsätzlicher Bedeutung
– bitte legen Sie Wert auf eine hochwertige, den Räumlichkeiten angepasste Technik.
Besonderheiten des Auftrittsortes sind AN vor Vertragsabschluss bekannt zu geben und
im Vertrag zu vermerken.
-
Ist der Referent durch Krankheit, höhere Gewalt oder Tod eines nahen Angehörigen verhindert,
entfallen die gegenseitigen Verpflichtungen bei entsprechend ausreichendem Nachweis der
Verhinderung durch den Referent.
Sind mehrere Referenten verpflichtet, bleibt der Vertrag bei Referentenausfall in seiner
Gesamtheit davon unberührt. AN unterbreitet Ersatzangebote mit entsprechend geänderten
Kosten oder Ersatzterminen. Eine Verpflichtung zur Annahme eines Ersatzangebotes durch AG
besteht nicht.
Beide Vertragspartner tragen die Ihnen bis dahin entstandenen Kosten selbst. Geleistete
Vorauszahlungen werden zurückerstattet.
Bei Referenten, die Mitglieder des Bundestages, aktive Politiker, hochrangige
Unternehmensvertreter oder mediengebundene Journalisten ( z. B. TV-Moderatoren) sind, gelten
Absagen aus daraus resultierenden wichtigen Verpflichtungen, die zum Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses nicht vorhersehbar waren, als „höhere Gewalt“.
-
Bei Nichterfüllung oder schuldhafter Vertragsverletzung werden die Schadenersatzforderungen
gegenseitig auf die Höhe des umseitig stehenden Honorars begrenzt, falls kein Ersatztermin
oder Ersatzredner im beiderseitigen Einverständnis gefunden werden kann. Weitere
Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen. Ersatztermine und andere Referenten sind
durch neue Verträge zu vereinbaren.
-
Art und Weise, Umfang und Inhalt des Vortrages sind AG bekannt. Der Referent ist in der
Gestaltung seines Vortrages frei, spricht jedoch im Rahmen des vereinbarten Themas. Weitere
Zuarbeiten oder Zeitaufwendungen sind gesondert zu vergüten. AG hat darüber hinaus keinen
Anspruch auf Einflussnahme weder zum Inhalt des Vortrages noch der verwendeten Formulierungen.
-
Die Weiterverwendung oder –verarbeitung in jeglicher Form aller im Zusammenhang mit dem Vortrag
vom Referent/der Referentin gelieferten Texte, Bilder, Dateien und sonstigen Werke oder
Zuarbeiten sowie Audio- oder Videoaufnahmen von Vorträgen und Präsentationen, analoges oder
digitales Vervielfältigen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Referenten.
-
Alle unsere Redner werden sich bemühen, den Erfordernissen der Veranstaltung und den Wünschen
des Auftraggebers gerecht zu werden. Die Erfüllung zusätzlicher Forderungen, die nicht Bestandteil
der Vereinbarung sind, liegen im Ermessen des Referenten.
-
Die Planung der An- und Rückreise zwischen Wohnort und Veranstaltungsort sowie der
Hotelunterbringung obliegt dem Referenten in Absprache mit AN, sofern umseitig keine anderen
Vereinbarungen getroffen wurden. Im Fall einer PKW-Anreise akzeptiert der Auftraggeber
Fahrtkosten bis max. 1,00 €/km.
-
AG führt die laut Gesetz vom Veranstalter zu entrichtenden Gebühren und Abgaben
(Künstlersozialkasse) eigenverantwortlich ab.
-
Bei Ausfall ohne Einfluss „Höherer Gewalt“ sowie bei Absage der Veranstaltung durch AG ist
der Referent berechtigt, ein Ausfallhonorar im gesetzlich zulässigen Rahmen zu beanspruchen.
Sind keine individuellen Forderungen des Referenten vereinbart gilt folgende Staffelung:
bis vier Wochen vor Veranstaltungstermin 50 %, danach 75 % der Vertragssumme – jeweils zzgl.
bereits gebuchter Transfers, Hotelzimmer u. ä..
Die Stornierung muss schriftlich mit Unterschrift des Vertragspartners an AN erfolgen.
-
Änderungen, Streichungen und Zusätze im Vertragstext gelten als unwirksam. Zusätzliche
Vereinbarungen und Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform in einem gesonderten
Änderungsvertrag.
-
Sollten Teile dieses Vertrages unwirksam sein oder werden bzw. andere gesetzliche
Bestimmungen dem entgegenstehen, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Vereinbarungen
davon unberührt. In einem solchen Fall ist die ungültige Bestimmung so zu deuten, zu
ergänzen oder zu berichtigen, dass der beabsichtigte Zweck erreicht wird.
|
·
|
|