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Allgemeine Geschäftsbedingungen
Im folgenden Text steht AG für Auftraggeber und AN für „Referentenbüro Wolfgang Bohun“
als Auftragnehmer.
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AG stellt die technische Ausrüstung für den Vortrag (Mikrofonanlage, Projektor u.a.)
zur Verfügung. Die Qualität der Ton- und Bildübertragung ist von grundsätzlicher Bedeutung
– bitte legen Sie Wert auf eine hochwertige, den Räumlichkeiten angepasste Technik.
Besonderheiten des Auftrittsortes sind AN vor Vertragsabschluss bekannt zu geben und
im Vertrag zu vermerken.
-
Ist der Referent durch Krankheit, höhere Gewalt oder Tod eines nahen Angehörigen verhindert,
entfallen die gegenseitigen Verpflichtungen bei entsprechend ausreichendem Nachweis der
Verhinderung durch den Referent.
Sind mehrere Referenten verpflichtet, bleibt der Vertrag bei Referentenausfall in seiner
Gesamtheit davon unberührt. AN unterbreitet Ersatzangebote mit entsprechend geänderten
Kosten oder Ersatzterminen. Eine Verpflichtung zur Annahme eines Ersatzangebotes durch AG
besteht nicht.
Beide Vertragspartner tragen die Ihnen bis dahin entstandenen Kosten selbst.
Geleistete Vorauszahlungen werden zurückerstattet.
Bei Referenten, die Mitglieder des Bundestages, aktive Politiker, hochrangige
Unternehmensvertreter oder mediengebundene Journalisten ( z. B. TV-Moderatoren) sind, gelten
Absagen aus daraus resultierenden wichtigen Verpflichtungen, die zum Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses nicht vorhersehbar waren, als „höhere Gewalt“.
-
Bei Nichterfüllung oder schuldhafter Vertragsverletzung werden die Schadenersatzforderungen
gegenseitig auf die Höhe des umseitig stehenden Honorars begrenzt, falls kein Ersatztermin
oder Ersatzredner im beiderseitigen Einverständnis gefunden werden kann. Weitere
Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen. Ersatztermine und andere Referenten sind
durch neue Verträge zu vereinbaren.
-
Audio- oder Video-aufnahmen von Vorträgen und Präsentationen sowie analoges oder digitales
Vervielfältigen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Referenten.
-
Art und Weise, Umfang und Inhalt des Vortrages sind AG bekannt. Der Referent ist in der
Gestaltung seines Vortrages frei, spricht jedoch im Rahmen des vereinbarten Themas. Weitere
Zuarbeiten oder Zeitaufwendungen sind gesondert zu vergüten. AG hat darüber hinaus keinen
Anspruch auf Einflussnahme weder zum Inhalt des Vortrages noch der verwendeten Formulierungen.
-
Alle unsere Redner werden sich bemühen, den Erfordernissen der Veranstaltung und den Wünschen
des Auftraggebers gerecht zu werden. Zusätzliche Forderungen, die nicht Bestandteil der
Vereinbarung sind, liegen im Ermessen des Referenten – dies kann betreffen: Die weitere
Teilnahme an der Veranstaltung über den vereinbarten Zeitraum, die Bereitstellung von Büchern
oder Vortragsunterlagen, persönliche Gespräche oder die Umstellung der Präsentation auf Grund
technischer Anforderungen.
-
Die Planung der An- und Rückreise zwischen Wohnort und Veranstaltungsort sowie der
Hotelunterbringung obliegt dem Referenten in Absprache mit AN, sofern umseitig keine anderen
Vereinbarungen getroffen wurden. Im Fall einer PKW-Anreise akzeptiert der Auftraggeber
Fahrtkosten bis max. 1,00 €/km.
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AG führt die laut Gesetz vom Veranstalter zu entrichtenden Gebühren und Abgaben
(Künstlersozialkasse) eigenverantwortlich ab.
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Bei Vertragsstornierung durch AG entscheidet der Referent über die Höhe seiner Forderung
im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Im Allgemeinen gilt folgende Staffelung: bis vier
Wochen vor Veranstaltungstermin 50 %, danach 75 % der Vertragssumme. Unabhängig davon zahlt
AG die Kosten für bereits erbrachte Agenturleistungen sowie bereits gebuchte Transfers,
Hotelzimmer u. ä. an AN. Die Stornierung muss schriftlich mit Unterschrift des Vertragspartners
an AN erfolgen.
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Änderungen, Streichungen und Zusätze im Vertragstext gelten als unwirksam. Zusätzliche
Vereinbarungen und Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform in einem gesonderten
Änderungsvertrag.
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Sollten Teile dieses Vertrages unwirksam sein oder werden bzw. andere gesetzliche
Bestimmungen dem entgegenstehen, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Vereinbarungen
davon unberührt. In einem solchen Fall ist die ungültige Bestimmung so zu deuten, zu
ergänzen oder zu berichtigen, dass der beabsichtigte Zweck erreicht wird.
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